
REGLEMENT
Ausstellungs-Reglement für die Gewerbeausstellung GAKU 2026 Gewerbeverein Region Kirchberg
Ausstellungs-Reglement für die Gewerbeausstellung GAKU 2026
Gewerbeverein Region Kirchberg
1. Organisation
Der Gewerbeverein der Region Kirchberg ist Veranstalter der Gewerbeausstellung 2026. Er setzt zu diesem Zweck ein Organisationskomitee (OK), welches sich selbst konstituiert, ein.
2. Allgemeine Bedingungen
Reklamationen und Beschwerden sind schriftlich an das OK zu richten.
Sofern unvorhergesehene politische, wirtschaftliche oder kriegerische Ereignisse, höhere Gewalt oder eine Betriebsunterbrechung als Folge von Feuer-, Elementar-, Wasserschäden, Epidemien und dergleichen die Durchführung der Ausstellung verunmöglichen oder erschweren, können die Ausstellenden keine Schadenersatzansprüche gegenüber der Ausstellungsorganisation geltend machen. Sollte die Gewerbeausstellung aus einem dieser Gründe nicht stattfinden können, bleiben die Standgebühren der Ausstellung geschuldet.
Auf dem ganzen Ausstellungsareal übt das OK der GAKU 2026 das Hausrecht aus.
Im Übrigen gilt das Anmeldeformular als integrierender Bestandteil dieses Reglements.
3. Zulassung
Zugelassen sind:
• Mitglieder des Gewerbevereins, welche sämtliche Mitgliederbeiträge bezahlt haben;
• Nichtmitglieder, die das OK aus besonderen Gründen und nach Absprache mit Mitgliedern, die im Mitbewerb zum
Nichtmitglied stehen, zulässt. Es besteht jedoch kein Anspruch auf Zulassung.
Mitglieder, die anlässlich der Hauptversammlung 2026 in den Verein aufgenommen werden und die vor dem 31.12.2027 den Austritt erklären, zahlen zusätzlich zum Jahresbeitrag eine Aufwandsentschädigung von CHF 200.
4. Finanzierung
Die Gewerbeausstellung wird durch die Ausstellenden finanziert. Das OK erstellt ein Budget und setzt gestützt darauf die Standgebühren fest. Diese sind so zu berechnen, dass alle mutmasslichen Aufwendungen damit gedeckt werden können. Im Falle eines Gewinnes besteht seitens der Ausstellenden kein Anspruch auf Rückerstattung von Beiträgen, im Falle eines Verlustes keine Nachzahlungspflicht.
5. Standgebühren
Die Standgebühren werden vom OK vor der definitiven Anmeldung festgelegt. Sie setzen sich aus einer Grundgebühr und einer von der Fläche abhängigen variablen Gebühr zusammen.
Gastro-Betreibende bezahlen neben der Grundgebühr eine Abgabe gemäss separater Vereinbarung.
Zusätzlich in Rechnung gestellt werden Leistungen, die nicht in der Grundausstattung enthalten sind.
6. Anmeldung
Die Anmeldung erfolgt durch elektronische oder briefliche Zustellung der definitiven Anmeldung. Als Aufnahmebestätigung gilt das Zustellen der Rechnung.
7. Zahlungsbedingungen
Die Rechnung ist zahlbar innert 30 Tagen nach Rechnungsdatum. Erfolgt die Zahlung nicht rechtzeitig, wird der Ausstellende gemahnt. Die Mahnung mit den zusätzlichen Unkosten von CHF 50.00, wird den säumigen Ausstellenden in Rechnung gestellt. Wird die Rechnung (inkl. Mahngebühr) nicht innert 10 Tagen nach Ausstellen der Mahnung beglichen, kann das OK den Ausstellenden von der Ausstellung ausschliessen. Die Standgebühr bleibt geschuldet, das OK entscheidet bei Härtefällen oder begründeten Rücktritten über einen Verzicht oder eine Reduktion.
8. Gefährliche Stoffe
An der Ausstellung dürfen keine gefährlichen Stoffe (namentlich Feuer, Wasser, Chemikalien, Gift etc.) verwendet werden.
Über Ausnahmen entscheidet das OK, welches eine allfällige Bewilligung schriftlich erteilt.
9. Auf- und Abbau
Auf- und Abbau organisiert das OK. Die Ausstellenden verpflichten sich, im Verhältnis zur bestellten Ausstellungsfläche Arbeitskräfte dazu unentgeltlich zur Verfügung zu stellen oder einen zusätzlichen Beitrag an die Auf- und Abbaukosten zu bezahlen. Nicht rechtzeitig abtransportierte Gegenstände können auf Rechnung der Ausstellenden entsorgt werden.
Der genaue Ablauf für den Auf- und Abbau der Stände ist auf der Webseite der Gewerbeausstellung zu entnehmen. Am letzten Ausstellungstag dürfen vor 15.30 Uhr keine Ausstellungsgüter, Dekorations- oder Standelemente abtransportiert werden.
10. Sorgfaltspflicht
Die Ausstellenden haften für Schäden an Gebäude, Boden und Standmaterial. Schäden müssen unverzüglich dem OK-Bau gemeldet werden.
11. Standbesetzung
Die Stände sind während folgenden Öffnungszeiten besetzt zu halten.
Öffnungszeiten:
Freitag, 17.00 Uhr bis 21.00 Uhr
Samstag, 10.00 Uhr bis 19.30 Uhr
Sonntag, 10.00 Uhr bis 15.30 Uhr
Der Stand muss während der Ausstellungszeit von den Standbetreibenden sauber gehalten werden. Die Ausstellenden und ihr Team haben sich in der Ausstellung in ethischen, politischen und religiösen Angelegenheiten neutral zu verhalten. Das OK der Gewerbeausstellung behält sich das Recht vor, störend wirkende Stände zu schliessen.
12. Bewachung
Ausserhalb der Bewachungszeiten sind die Ausstellenden selbst für ihre Stände verantwortlich. Die Bewachung während der Ausstellung untersteht dem OK der GAKU 2026 und ist wie folgt organisiert:
Bewachungszeiten:
Donnerstag, 20.00 Uhr bis Freitag, 07.00 Uhr
Freitag, 21.00 Uhr bis Samstag, 10.00 Uhr
Samstag, 19.30 Uhr bis Sonntag, 10.00 Uhr
Sonntag, 15.30 Uhr bis Montag, 08.00 Uhr
13. Versicherung
Der Gewerbeverein schliesst eine Versicherung ab, die Ansprüche aus gesetzlicher Haftpflicht bei der Gewerbeausstellung (inkl. Vorbereitungs- und Aufräumarbeiten) abdeckt. Jede weitere Haftung des Gewerbevereins oder seiner Organe (insbesondere für Elementarereignisse, Beschädigungen, Diebstahl etc.) ist ausgeschlossen.
Zur Abdeckung der nicht versicherten Risiken der Ausstellenden bietet der Gewerbeverein in Zusammenarbeit mit einer Versicherungsgesellschaft eine Ausstellendenversicherung an.
14. Feuerpolizeiliche Sicherheitsmassnahmen
Die Ausstellenden haben die feuerpolizeilichen Sicherheitsvorschriften einzuhalten und sich über die nächsten Löschposten zu informieren.
15. Technische Daten / Grundausstattung
Grossmatt:
Bodenflächen- Belastung 500 kg/m2
Liftmasse: Breite: 1.30m, Länge: 3.10m, Höhe: 2.10m, max. Traglast: 2'500 kg
Saalbau:
Gemäss individuellen Abmachungen mit den Gastro- Firmen.
Grund-Ausstattung:
Das OK stellt den Ausstellenden eine obligatorische und einheitliche Standbeschriftung zur Verfügung. Grundsätzlich werden den Ausstellenden keine Wände zur Verfügung gestellt. Auf Wunsch kann dies organisiert werden (kostenpflichtig). Jeder Ausstellungsstand erhält als Grundausstattung einen Stromanschluss 230V, bis 2kW. Die Beleuchtung des Standes ist Sache der Ausstellenden. Weitere Ausstattungswünsche können auf der definitiven An-meldung angebracht werden. Das OK behält sich das Recht vor, wenn Ausstattungswünsche nicht realisierbar sind, diese zu streichen.
16. Lebensmittel
Ausstellende, die Lebensmittel und Getränke verkaufen, zur Degustation oder für Kunden anbieten, haben die Vorschriften der eidgenössischen und kantonalen Lebensmittelgesetzgebung (Hygienevorschriften) einzuhalten. Die Bestimmungen des Jungendschutzes sind ebenfalls einzuhalten. Für Folgen aus den Verstössen gegen diese Gesetzgebungen haften die Verursachenden persönlich.
Eine Abgabe von Getränken und Lebensmittel an Gäste gegen Bezahlung ist mit Rücksicht auf die Gastroangebote in der Ausstellung zu unterlassen. Getränke sind idealerweise von den Gastrounternehmungen der Ausstellung zu beziehen.
17. Abfall
Die Ausstellenden müssen den bei ihnen anfallenden Abfall auf ihre Kosten entsorgen.
18. Gültigkeit
Dieses Reglement ist für die GAKU 2026 des Gewerbevereins der Region Kirchberg gültig. Für die nachfolgenden Ausstellungen wird das vorliegende Reglement den neuen Gegebenheiten angepasst.
Genehmigt vom OK der GAKU 2026 an der Sitzung vom 02. September 2025.